Aktuell

Schweizerische Stellungnahmen zu den beiden Terroranschlägen in Paris

09. Januar 2015 Runder Tisch

Grundsätzliches zur Meinungs- und Pressefreiheit

Schon beim Karikaturenstreit 2006 hat der Interreligiöse Runde Tisch darauf hingewiesen, dass die Meinungs- und Pressefreiheit ein Menschenrecht (siehe: Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) und ein Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften ist. Daran ist dezidiert festzuhalten.
 
Aber: Die Meinungs- und Pressefreiheit ist (wie auch die Religionsfreiheit) kein absolutes Recht. In der Schweiz sind der Meinungs- und Pressefreiheit u.a. durch das Antirassismusgesetz Grenzen gesetzt. Diese Grenzziehung ist wichtig.

Wörtlich schrieb der Runde Tisch damals:

„Die Pressefreiheit darf nie so weit gehen, dass durch Artikel, Bilder oder Sendungen die Würde von Menschen verletzt wird. Rassistische, antisemitische oder in anderer Weise erniedrigende Äusserungen sind zu Recht verboten. Wir sind der Meinung, dass Äusserungen, die religiöse Gefühle von Menschen verletzen, zu unterlassen sind.

Zur freien Meinungsäusserung gehört auch die Freiheit, durch Karikaturen einen Sachverhalt oder ein Ereignis auf überspitzte Weise darzustellen oder zu kritisieren. Aber auch diese Freiheit muss ihre Grenzen haben. Bilder und Karikaturen dürfen von keiner Seite als ideologische Kampfmittel eingesetzt werden. Bilder, die stereotype Vorurteile schaffen, begünstigen oder verfestigen, lehnen wir ab.

application/pdf StellungnahmeRunderTischzumKarikaturenstreit.pdf — 15.3 KB